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BGH Urteil: Mieter müssen Haus­meister Not­di­enst nicht bezahlen

Ein Wasserrohr ist gebrochen, der Strom ist weg oder die Heizung kaputt – jetzt ist schnelle Hilfe gefragt. So schnell, dass oftmals auch außerhalb der Geschäftszeiten jemand kommen muss. Doch wer zahlt, wenn der Hausmeister-Notdienst anrückt? Darum streiten sich Mieter und Vermieter immer wieder. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall klar entschieden.

Laut Urteil vom Dezember (Urt. v. 18.12.2020, Az. VIII ZR 62/19) müssen Mieter die Kosten für Noteinsätze eines Hausmeisterservices nicht zahlen. Im konkreten Fall aus Berlin wurde den Mietern in der Nebenkostenabrechnung für 2016 insgesamt rund 1200 Euro „Notdienstpauschale“ aufgebrummt, anteilig sollte jede Partei gut 100 Euro zahlen. Sie wehrten sich und verklagten den Vermieter.

Bisher herrschte in der Rechtsprechung überwiegend die Meinung vor, solche Kosten seien umlagefähige Betriebskosten, weil eine Notdienstbereitschaft schließlich den Interessen des Mieters diene und zudem die dem Sicherheitsbereich angehörenden Tätigkeiten eines Hausmeisters generell umgelegt werden können. Der BGH sah das nun anders. Die allgemeinen Kosten eines Hausmeisters, die von den Mietern getragen werden müssen, ergeben sich aus den üblichen Routine-Aufgaben zu den gewohnten Geschäftszeiten. Notfalldienste müssten davon ausgenommen werden, so das BGH, da es bei solchen Einsätzen laut Urteil gerade nicht um eine „allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit“ gehe. Die Kosten seien keine Betriebs-, sondern Verwaltungskosten, die vom Vermieter getragen werden müssen

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